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Satzung des Kräuterdorfs Oberried e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen: ?Kräuterdorf Oberried?. Er soll in das Vereinsregister ein­getragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V..
  2. Sitz des Vereins ist 79254 Oberried.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe und das Ziel, das traditionelle Wissen um die Kultur­güter Kräuter, Wildkräuter sowie Bauerngärten zu erhalten und weiterzuent­wickeln. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Kulturlandschaft, die Weitergabe des Wissens über Garten- und Wildkräuter und die Unterstützung der auf diesem Gebiet ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürge­r. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Unterstützung und Vernetzung der auf diesem Gebiet tätigen Gruppen und Einzelpersonen,
  2. beratende Tätigkeit hinsichtlich des Ausbaus und des Erhalts von Flächen mit Garten- und Wildkräutern,
  3. die Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen, Jugend- und Seniorengruppen sowie den örtlichen Vereinen,
  4. Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Informationsveranstaltungen,
  5. die Förderung des Themas Kräuter im Bereich Tourismus und Nah­erholung,
  6. die Zusammenarbeit mit der örtlichen Gastronomie mit dem Ziel vermehrter öffentlichkeitswirksamer Nutzung von Garten- und Wildkräutern,
  7. die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit an anderen Orten auf diesem Gebiet tätigen Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen und
  8. die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies schließt jedoch eine Besoldung von Angestellten, die z.B. mit Organisationsfragen betraut sind, nicht aus. Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements (§3 Nr. 26a EstG) können die Mitglieder des Vorstandes für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung und
  3. ggf. ein Beirat.
§ 5 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzen­den, dem/der Schriftführer(in), dem/der Kassenverwalter(in) und mindestens einem/einer Beisitzer(in). Der/Die Erste Vor­sitzende, der/die Zweite Vorsitzen­de, der/die Schriftführer(in), der/die Kassenverwalter(in) und der/die Beisitzer(in) werden durch die Mit­glieder­versammlung gewählt.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vor­sit­zende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Leitung, Vertretung und Geschäftsführung des Vereins,
  2. die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Bei­rats,
  3. die Erstellung des Jahresberichts und
  4. die Aufnahme von Mitgliedern.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vor­satz.
§ 6 Amtsdauer und Rechtsstellung des Vorstands
  1. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an. Eine Wiederwahl ist mög­lich. Die Mitglie­der des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsmäßig bestellt ist. Die Abberufung des Vor­stands kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 27 BGB).
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beim Verein "Kräuterdorf Oberried e. V." können erwer­ben:
  1. natürliche Personen und
  2. juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vor­stand.
§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt­zen und Mit­gliedsbeiträge nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Bei­trags­ordnung zu leisten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Liquidation oder Auflösung bei juristi­schen Personen. Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand, so ist es aus der Mitgliederliste zu streichen.
  2. Der Austritt bedarf der vorherigen Kündigung. Diese ist in schriftlicher Form bis spätes­tens 30. Juni eines Jahres auf Ende eines Geschäftsjahres zu­ lässig.
  3. Der Ausschluss kann vom Vorstand aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung verfügt wer­den.
  4. Gegen den durch den Vorstand verfügten Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Mit­teilung der Ausschlussverfügung Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Über diese hat die Mitglieder­versammlung binnen 2 Monaten zu beschließen.
  5. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge findet bei einem Ausschluss nicht statt. Alle Ansprü­che und Anteilsrechte am Vereinsvermögen erlöschen mit dem Ende der Mit­glied­schaft.
§ 10 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  4. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. die Auflösung des Vereins.
2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
4. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
5. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschluss­fassung beizufügen.
6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner­kannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein An­trag als abgelehnt.
8. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
9. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3 Vier­teln aller abgegebenen Stimmen.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einer / einem der Vorsitzenden sowie der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unter­zeichnen ist.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Ein­berufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 12 Der Beirat
  1. Der Vorstand kann zur fachlichen Unterstützung geeignete Persönlichkeiten in einen Beirat berufen. Die Mitgliederzahl wird auf 7 (sie­ben) begrenzt. Die Amtszeit des Beirats endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.
  2. Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung und Beratung des Vorstands.
  3. Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, statt. Sie wer­den vom Vorstand einberufen.
§ 13 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. In dieser Mitgliederver­samm­lung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ver­treten sein. Der Be­schluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Ist die Mit­gliederversammlung wegen ungenügenden Besuchs nicht beschlussfähig, so kann in der nächsten Mitgliederversammlung, die frühestens drei Wochen später stattfindet, die Auflö­sung mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der dann anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu der zweiten Mitglieder­versammlung ist ausdrücklich auf diesen Punkt hinzu­weisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die Gemeinde Oberried, die es unmittelbar und aus­schließlich für die Pflege und den Erhalt des Kräutergartens zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.





Stand 22. Mai 2014
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